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Kein Bußgeld für verspätet offengelegte Jahresabschlüsse zum 31. Dezember 2020

Kein Bußgeld für verspätet offengelegte Jahresabschlüsse zum 31. Dezember 2020 Posted on 17. Dezember 2020

Unternehmen können sich zwei Monate mehr Zeit lassen mit der Offenlegung ihrer Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag 31. Dezember 2019. Darauf haben sich das Bundesamt für Justiz und das Bundesjustizministerium geeinigt. Demnach steht den Unternehmen kein Bußgeld ins Haus, wenn sie ihre Unterlagen erst bis zum 1. März 2021 einreichen und zur Offenlegung bereitstellen.

Auslöser für die verlängerte Frist waren Forderungen aus der Wirtschaft und von Seiten der Berufsverbände der Steuerberater. Sie wollten, dass es für die ohnehin krisengebeutelten Unternehmen keine zusätzlichen Sanktionen in einem grundsätzlich sehr schwierigen Jahr gibt. „Unternehmen und Steuerberater sind gerade dieses Jahr mit der Beantragung von Corona-Hilfen mehr als ausgelastet. Gut, dass sie für die Offenlegung der Jahresabschlüsse jetzt zwei Monate mehr Zeit bekommen“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Christine Krämer in München. Allerdings sei die neue Frist unbedingt einzuhalten, warnt Krämer. „Wer bis zum 1. März 2021 seine Unterlagen nicht beim Bundesanzeiger eingereicht hat, muss mit Bußgeld rechnen.“

Wozu gibt es die Offenlegungspflicht?

Die Offenlegungspflicht dient der Befriedigung des Informationsbedürfnisses der am Jahresabschluss interessierten Personenkreise, insbesondere der Anteilseigner, Gläubiger und der allgemeinen Öffentlichkeit. „Normalerweise müssen Unternehmen spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Abschlussstichtag ihre Jahresabschlüsse einreichen“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Christine Krämer. Allerdings gebe es auch Kritik an der nun vorgesehenen Ausnahmeregelung, und zwar von Unternehmen, die ihren Jahresabschluss nach abweichendem Geschäftsjahr, also beispielsweise zum 31. Januar eines Jahres, aufstellen. „Dass diese Betriebe sauer sind, ist verständlich“, sagt Christine Krämer, „denn für sie gilt die Ausnahmeregelung nicht. Die Fristverlängerung gilt nur für Abschlüsse, die auf den Bilanzstichtag 31. Dezember 2019 erstellt wurden.“

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