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Sozialversicherungsbeiträge: Zinslose Stundung für November 2020

Sozialversicherungsbeiträge: Zinslose Stundung für November 2020 Posted on 20. November 2020

Der erneute Teil-Lockdown im November macht vielen Unternehmen zu schaffen. Die versprochenen Hilfen lassen noch auf sich warten. Dieses Problem haben die Krankenkassen erkannt und ermöglichen unter bestimmten Voraussetzungen für November 2020 eine vereinfachte zinslose Stundung der Sozialversicherungsbeiträge. Ecovis-Steuerberater Lars Rinkewitz in Langenfeld kennt die Details.

Für wen ist die Stundungsregelung gedacht?

Die Stundung ist für Arbeitgeber gedacht, die alle anderen Möglichkeiten der Liquiditätsbeschaffung ausgeschöpft haben. Außerdem ist die Stundung auch für Selbstständige möglich, die freiwillig krankenversichert sind. Vor einer Stundung sollten freiwillig versicherte Selbstständige Kontakt zu ihrer Krankenkasse aufnehmen, da auch eine Beitragsermäßigung möglich sein könnte.

Wann muss ich die Stundung beantragen und wie lange kann ich stunden?

Die Stundung sollte unbedingt vor der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge am 26.11.2020 erfolgen. Die Krankenkassen lassen derzeit eine vereinfachte Stundung bis 28.12.2020 zu.

Wie erfolgt die Stundung?

Wie im Frühjahr sind bei der Stundung für November 2020 keine Zinsen zu zahlen. Sicherheitsleistungen sind ebenfalls nicht notwendig, um eine Stundung zu bekommen.

Welche Voraussetzungen müssen Unternehmer erfüllen, damit sie eine Stundung bekommen?

  • Wirtschaftshilfen und Kurzarbeitergeld müssen die Unternehmen vorrangig nutzen. Entsprechende Anträge sind vor dem Stundungsantrag zu stellen. Sobald die Hilfe oder das Kurzarbeitergeld ausgezahlt sind, müssen die Beiträge an die Krankenkasse gezahlt werden.
  • Unternehmen müssen die Anträge per Antragsformulars stellen.
  • „Der sofortige Einzug der Sozialabgaben ohne eine Stundung muss mit erheblichen Härten für den Arbeitgeber verbunden sein“, erläutert Ecovis-Steuerberater Lars Rinkewitz, „dafür reicht in der Regel eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er sich wegen des Teil-Lockdowns in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet.“
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