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Meister- oder Aufstiegs-BaföG ab dem 1. August 2020

Meister- oder Aufstiegs-BaföG ab dem 1. August 2020 Posted on 14. Juli 2020

Meister-BAföG und Aufstiegs-BAföG

Das Meister-BAföG wird seit dem 1. August 2016 als Aufstiges-BAföG bezeichnet. Die 4. Novelle des AFBG (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz) tritt am 1.8.2020 in Kraft und bringt wieder einige Vorteile und Verbesserungen mit sich. Teilnehmer/innen von Vollzeit- Teilzeit- und auch Onlinelehrgängen die mehr als 400 Unterrichtsstunden umfassen erhalten Unterstützungen für den Lebensunterhalt sowie für Kurs- und Prüfungsgebühren.

Wie sind die Konditionen beim Meister-BaföG/Aufstiegs-BAföG?

Das Aufstiegs-BAföG (ehemals Meister-BAföG) besteht aus einem Darlehen sowie einem Zuschuss, den man nicht zurückzahlen muss. Nimmt beispielsweise jemand die Maximalsumme von 15.000 Euro in Anspruch, sind 50% des Betrages ab 1. August 2020 Zuschuss (Beantragen nach bestandener Prüfung) und 50% des Betrages ein Darlehen.

Das Meister-BAföG ist während der Weiterbildung und einer anschließenden zweijährigen Karenzzeit zins- und tilgungsfrei. Danach kann das Darlehen zu sehr günstigen Zinsen innerhalb von 10 Jahren zurückgezahlt werden (Raten mit Zins und Tilgung). Bei bestandener Meisterprüfung kann ein Teil des Darlehens erlassen werden. Die finanzielle Unterstützung der Lebenshaltungskosten wird abhängig von Vermögen und Gehalt gewährt, wobei Freibeträge gelten (siehe unten).

Wer hat Anspruch auf Förderung durch das Aufstiegs-BAföG?

Das neue Aufstiegs-BAföG unterstützt die Vorbereitung auf mehr als 700 Abschlüsse – gleichgültig ob Meister, Fachwirt oder Erzieher. Gefördert werden dabei Lehrgangs- sowie Prüfungsgebühren sowie Materialkosten. Im Gegensatz zu dem finanziellen Beitrag zu den Lebenshaltungskosten wird diese Förderung unabhängig vom eigenen Vermögen gewährt.

Anspruch hat jeder Interessierte, der zu einer öffentlich-rechtlichen Fortbildungsprüfung oder zur entsprechenden Fachschule zugelassen wird. Das Alter spielt dabei keine Rolle. Selbst Studienabbrecher oder Abiturienten ohne Ausbildungsabschluss, die über eine bestimmte Qualifizierung verfügen, können das Aufstiegs-BAföG beantragen. Dasselbe gilt für Bachelor-Absolventen, die noch keinen Masterabschluss in der Tasche haben.

Wie hoch ist die monatliche Unterstützung ab dem 1. August 2020?

Der Unterhaltsbeitrag ist abhängig vom Einkommen und Vermögen. der Zuschußanteil beträgt ab dem 1.8.2020 50%. Die Bedarfssätze, Zuschussanteile und Freibeträge wurden zum 1. August 2019 erhöht: Der Grundbetrag von 885 Euro erhöht sich für jedes weitere Kind um 235 Euro. Alleinerziehende erhalten einen Kinderbetreuungszuschlag von 130 Euro. Die Förderung beträgt maximal 15.000 Euro.

Aufstiegs-BAföG Ab 01.08.2020 im Detail:

Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bis zu 15.000,– € sowie die hälfte der Materialkosten für Meisterstücke bis maximal 2.000,– € (unabhängig von Einkommen oder Vermögen) 50% als Zuschusss und 50% als Darlehen.                                    

€885 € monatlich für Alleinstehende ohne Kind
Aufschlag für Verheiratete/Verpartnerte: 235 €
Aufschlag je Kind: 235 €
Kinderbetreuungskosten für Alleinerziehende pauschal: 130 €

Darlehenserlass bei Unternehmensgründung möglich bis zu einer Höhe von 66%

Daneben gelten ab dem 1. August 2020 höhere Einkommensfreibeträge.

Der Einkommensfreibetrag beträgt 290 Euro. Mit weiterer Berücksichtigung einer Werbungskostenpauschale und einer Sozialpauschale ist ein Minijob (450 Euro) anrechnungsfrei.

Wenn Sie verheiratet oder verpartnert sind und nicht dauerhaft getrennt sind, erhöht sich dieser Freibetrag um 570 Euro. Je Kind erhöht er sich um weitere 520 Euro.

Ehe- oder Lebenspartner haben zusätzlich einen eigenen Einkommensfreibetrag in Höhe von 1.145 Euro, bevor dessen Einkommen auf die Förderung angerechnet wird.

Das Vermögen wird erst ab einem Betrag von 45.000 Euro angerechnet. Dieser Freibetrag erhöht sich bei Verheirateten und nicht dauerhaft getrennt lebenden Lebensgemeinschaften, um 2.100 Euro. Für jedes Kind erhöht er sich dieser nochmals um 2.100 Euro.

Das Vermögen von Ehe- oder Lebenspartnern ist anrechnungsfrei.

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