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TSVG: Digitaler und besser vernetzt

TSVG: Digitaler und besser vernetzt Posted on 24. Februar 2020

Digitalisierung, auch über die Sektorengrenzen hinweg, ist ein Schwerpunkt im Terminservice- und Versorgungsgesetz. Daneben finden sich auch einige weitere Verbesserungen.

Dem verbesserten Datenaustausch zwischen den Beteiligten im Gesundheitswesen sind im Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) einige neue Regelungen gewidmet. Leistungserbringer sind bereits jetzt verpflichtet, Versicherte nach ihrem Hausarzt zu fragen und diesem – wenn der Patient zustimmt – Behandlungsdaten und Befunde zu übermitteln. Dieselbe Pflicht gilt umgekehrt genauso für die Hausärzte.

Auch Krankenkassen sind in der Pflicht

Seit Dezember 2019 sind daher die von den Krankenkassen neu ausgegebenen elektronischen Gesundheitskarten mit einer kontaktlosen NFC-Schnittstelle (Near Field Communication, NFC) ausgestattet, um den Datenaustausch zu erleichtern.

Ab Januar 2021 müssen die Kassen als nächsten Schritt ihren Versicherten eine zugelassene elektronische Patientenakte zur Verfügung stellen. Der Zugriff darauf mit mobilen Endgeräten wie Handys und Tablets muss möglich sein. „Hier ist allerdings noch zu klären, wie die Sicherheitsanforderungen ausgestaltet werden“, sagt Daniela Groove, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht bei Ecovis in München. Für die Entwicklung eines entsprechenden Zulassungsverfahrens sind das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und die Gematik GmbH in Berlin als Dienstleister rund um die elektronische Gesundheitskarte zuständig.

Ebenfalls ab Januar 2021 müssen Ärzte Arbeitsunfähigkeitsmitteilungen digital an die Krankenkassen übermitteln. Der Patient erhält die AU-Bescheinigung ebenfalls digital oder in Papierform. Eine elektronische Übermittlung an den Arbeitgeber ist im Gesetz (noch) nicht vorgesehen.

Schon jetzt können die Krankenkassen digitale Gesundheits-Apps im Rahmen von Disease-Management-Programmen (DMP) – also zentral organisierten Behandlungsprogrammen für chronisch kranke Menschen – anbieten, auch wenn der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) noch keine Richtlinien erlassen hat. Solche Apps können:

  • den Zugang zu individuellen Online- Schulungen für chronisch Kranke vereinfachen,
  • die Verständigung zwischen Arzt und Patient über Therapieziele – und wie sie sich erreichen lassen – erleichtern,
  • an Termine und Schulungen erinnern und
  • als virtuelle Coaches zwischen den DMP-Terminen Motivationsimpulse vermitteln.

Auch in der Geburtshilfe soll die Digitalisierung helfen. Der GKV-Spitzenverband veröffentlicht im Internet ein Verzeichnis vom Hebammen mit deren Leistungsspektrum inklusive einer Suchfunktion. Die dort gesammelten Daten übermittelt der Verband an die Krankenkassen.

Weitere Erleichterungen und Verbesserungen

Zur Verbesserung der Versorgung, insbesondere im ländlichen Raum, sieht das TSVG eine Reihe von Maßnahmen vor. So müssen bereits jetzt regionale Zuschläge in Gebieten gezahlt werden, die unterversorgt sind oder in denen eine Unterversorgung droht. Zudem sind einzelne Arztgruppen in strukturschwachen Regionen von bestehenden Zulassungsbeschränkungen ausgenommen.

Auch bei der Gründung medizinischer Versorgungszentren (MVZ) hat der Gesetzgeber Erleichterungen eingeführt. Anerkannte Praxis- oder Ärztenetze können jetzt ein MVZ gründen. Und: MVZ können Ärzte über Planungsgebiete hinweg anstellen.

Die Zahl der bundesweit geförderten ambulanten Weiterbildungsstellen für grundversorgende Fachärzte wird von 1.000 auf 2.000 verdoppelt. Zudem soll die Weiterbildung der dringend benötigten Kinder- und Jugendärzte gefördert werden.

Bürokratieabbau in Sicht

Darüber hinaus will das TSVG zum Abbau der Bürokratie beitragen: So wird ab Oktober 2020 bei der Verordnung von Heilmitteln keine Krankenkassengenehmigung mehr benötigt, auch wenn sie die „orientierende Behandlungsmenge“ (früher: Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls) überschreiten sollte.

Heilmittel wie Physiotherapie, Ergotherapie oder Logopädie lassen sich dann bei ausgewählten Indikationen per Blankoverordnung verschreiben, sodass die Therapeuten im Rahmen der Indikation selbst über die Durchführung der Therapie entscheiden können. Solche Blankoverordnungen unterliegen nicht der Wirtschaftlichkeitsprüfung. Licht und Schatten „Einerseits ist das TSVG mit viel Symbolpolitik gespickt und stellt einige Neuregelungen öffentlichkeitswirksam heraus. Das wird aber an den wirklich verbesserungswürdigen Punkten nicht viel ändern“, sagt Groove. Andererseits sind viele kleine Veränderungen in dem Gesetzespaket enthalten, die Ärzten und Patienten tatsächlich an einigen Stellen Erleichterungen bringen dürften.

Gerade bei der Digitalisierung stellt sich die Frage, ob sich die Vorhaben auch umsetzen lassen. „Datenschutz und technische Sicherheit haben hier schon viele Projekte im Sand verlaufen lassen“, kommentiert Ecovis-Rechtsanwältin Groove

Daniela Groove, Rechtsanwältin bei Ecovis in München

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