Posted in Finanzen / Bilanzen

Jahressteuergesetz 2019: Klarer, aber auch schwieriger

Jahressteuergesetz 2019: Klarer, aber auch schwieriger Posted on 18. November 2019

Jetzt stehen die Eckpunkte des Jahressteuergesetzes 2019 und die geplanten Änderungen in der Steuergesetzgebung fest. So wird es steuerliche Maßnahmen geben, um den schleppenden Absatz von Fahrzeugen mit alternativen Antrieben anzukurbeln. Darüber hinaus sind neue Regeln zur Gestaltungsbekämpfung und Sicherung des Steueraufkommens sowie Anpassungen an das EU-Recht und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) geplant. Nach Ansicht von Anja Hausmann, Steuerberaterin bei Ecovis in Rostock, ist das „nicht der große Wurf. Es gibt einige Verschärfungen durch die Hintertür, die mit einem kleinen grünen Schleifchen versehen sind.“

Neu vorgesehen ist eine 50-prozentige Sonderabschreibung für rein elektrische Lieferfahrzeuge. Die bestehende steuerliche Förderung von Dienstfahrzeugen mit Elektro- oder Hybridfahrantrieb – für die seit 1. Januar 2019 lediglich ein reduzierter Steuersatz von 0,5 Prozent des inländischen Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil zu versteuern ist – wird verlängert.

Als Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) wird die Frage der Forderungsausfälle bei Kapitalanlagen neu geregelt. Der durch den endgültig als verloren anzusehende (uneinbringliche) Ausfall einer Kapitalforderung oder der durch Ausbuchung oder Übertragung einer wertlosen Aktie im Privatvermögen entstandene Verlust lässt sich steuerlich nicht mehr geltend machen. Im Gegenzug können Ausfälle von Darlehen eines Gesellschafters an seine Kapitalgesellschaft jetzt unbeschränkt als nachträgliche Anschaffungskosten auf die GmbH-Anteile steuerlich geltend gemacht werden. Erzielen Freiberufler oder vermögensverwaltend tätige Personengesellschaften neben ihren freiberuflichen Einkünften auch gewerbliche Einkünfte, unterliegen sie nach der Gesetzesänderung grundsätzlich mit allen Einkünften der Gewerbesteuer. Das gilt selbst dann, wenn die gewerblichen Einkünfte negativ sind.

Zu den Anpassungen an das EU-Recht und die Rechtsprechung des EuGH gehört die Verschärfung der Vorschriften gegen mögliche Missbräuche bei Mehrwertsteuerzahlungen, beispielsweise mit Reihengeschäften bei Lieferungen innerhalb der EU. Um Steuernachzahlungen bei steuerfreien EU-Lieferungen zu vermeiden, ist noch genauer auf formelle Anforderungen zu achten. „Das verkompliziert zwar das Verfahren, erhöht aber die Rechtssicherheit“, ist Ecovis-Expertin Anja Hausmann überzeugt.

Neues Grunderwerbsteuerrecht

Die im Referentenentwurf vorgeschlagene Neuregelung der Share Deals, bei denen Investoren durch kreative Gestaltungen Grunderwerbsteuerzahlungen vermeiden konnten, wurde aus dem Gesetzentwurf gestrichen. Dazu wurde jedoch ein eigener Gesetzentwurf vorgelegt, den das Kabinett auch beschlossen hat. Gestaltungsmöglichkeiten beim Grundstücks- oder Gebäudekauf sind nun eingeschränkt und erschwert. In der Praxis erwartet Steuerexpertin Hausmann davon eher eine Verkomplizierung: „Wir müssen jetzt bei jeder Umstrukturierung besonders aufpassen, damit wir keine Grunderwerbsteuerpflicht auslösen.“

Anja Hausmann, Steuerberaterin bei Ecovis in Rostock

Über ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft

Das Beratungsunternehmen Ecovis unterstützt mittelständische Unternehmen. In Deutschland zählt es zu den Top 10 der Branche. Etwa 7.500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten in den mehr als 100 deutschen Büros sowie weltweit in Partnerkanzleien in über 75 Ländern. Ecovis betreut und berät Familienunternehmen, inhabergeführte Betriebe sowie Freiberufler und Privatpersonen. Um das wirtschaftliche Handeln seiner Mandanten nachhaltig zu sichern und zu fördern, bündelt Ecovis die nationale und internationale Fach- und Branchenexpertise aller Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Unternehmensberater. Jede Ecovis-Kanzlei kann auf diesen Wissenspool zurückgreifen.

Darüber hinaus steht die Ecovis Akademie für fundierte Ausbildung sowie für kontinuierliche und aktuelle Weiterbildung. All dies gewährleistet, dass die Beraterinnen und Berater ihre Mandanten vor Ort persönlich gut beraten.

www.ecovis.com

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft
Ernst-Reuter-Platz 10
10587 Berlin
Telefon: +49 89 5898-266
Telefax: +49 (30) 310008556
http://www.ecovis.com

Ansprechpartner:
Gudrun Bergdolt
ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft*
Telefon: +49 (89) 5898-266
E-Mail: gudrun.bergdolt@ecovis.com
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel