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Paketboten-Schutz-Gesetz – Präqualifizierung als alleiniges Kriterium für die Haftungsfreistellung

Paketboten-Schutz-Gesetz – Präqualifizierung als alleiniges Kriterium für die Haftungsfreistellung Posted on 25. September 2019

Mit dem Paketboten-Schutz-Gesetz sollen fairer Wettbewerb und Beitragsehrlichkeit in der KEP-Branche erreicht und dadurch die soziale Absicherung der Arbeitnehmer verbessert werden. Die Auftraggeber der überwiegend kleinen und mittelständischen KEP-Dienstleister werden dafür in die Verantwortung genommen. Diese Ziele unterstützt der BdKEP voll und ganz.

Generalunternehmer sollen sich danach von der Haftung befreien können, wenn Sie entweder Unbedenklichkeitsbescheinigungen beim Nachunternehmen einfordern oder präqualifizierte Nachunternehmen einsetzen.

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung als alleiniges Kriterium zur Haftungsfreistellung greift zu kurz! Sie bestätigt nur die rechtzeitige Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge für die gemeldeten Lohnsummen.

Wie Kontrollen des Zolls ergeben, melden mutmaßlich jedoch nicht alle 8.000 Unternehmen der KEP-Branche gesetzeskonform die Sozialbeiträge für ihre Mitarbeiter. Grund sind oftmals nicht auskömmliche Verträge mit großen Auftraggebern, die von den kleinen und mittelständischen KEP-Dienstleistern in Unkenntnis besonders über die tatsächlichen Kosten abgeschlossen wurden. Die Kosten übersteigen dann die Erträge. Manche KEP Unternehmen versuchen das zu kompensieren, indem sie Arbeitszeiten nicht vollständig melden oder Arbeitskräfte ganz illegal beschäftigen. Die Sozialversicherungsbeiträge für die gemeldeten Arbeitszeiten werden jedoch pünktlich gezahlt. Dafür erhalten sie dann auch die Unbedenklichkeitsbescheinigung. Mit diesem „Persilschein“ wären somit Generalunternehmer auch dann von der Haftung befreit, wenn Nachunternehmen die Sozialabgaben nicht vollständig oder überhaupt nicht abführen.

Lösungsvorschlag: Unbedenklichkeitsbescheinigung UND Präqualifizierung kombinieren

Der BdKEP empfiehlt, dass beide Kriterien für die Haftungsfreistellung erfüllt sein müssen:

1. Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Nachunternehmer

        UND

2. Nachweis der Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Nachunternehmens, durch die sogenannte Präqualifizierung.

Denn nur qualifizierte Nachunternehmen können die Auskömmlichkeit der Verträge beurteilen, bevor sie ihre Unterschrift darunter setzen. Sie sind in der Lage, ihr Unternehmen effizient zu organisieren und die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.

So wird aus dem Paketboten-Schutz-Gesetz kein „Der Ehrliche ist der Dumme – Gesetz“.

Über den Bundesverband der Kurier-Express-Post-Dienste e.V.

Der Bundesverband der Kurier-Express-Post-Dienste e.V. (BdKEP) vertritt seit 1990 die Interessen von über 800 mittelständischen Unternehmen der KEP Branche gegenüber Entscheidern aus Verwaltung, Politik und neuen Marktteilnehmern. Ziel ist es, für die rasant steigenden Sendungsvolumen nachhaltige Lösungen für den Lieferverkehr zu entwickeln. Dazu bündelt der BdKEP die Kompetenzen und Erfahrungen von Unternehmen, die die Transportkette zwischen Absender und Empfänger von Sendungen sicherstellen. Mitgliedsunternehmen des BdKEP, zu denen auch Plattformanbieter gehören, erbringen auch Zustelldienstleistungen im Auftrag der großen Paketdienste.

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