Die meisten, vielleicht sogar alle Museen haben mindestens deutliche Symbole am Eingang und/oder den Ausstellungsräumen, die das Fotografieren untersagen. Rechtlich gesehen handelt es sich dabei um AGB, also allgemeine Geschäftsbedingungen. Das Museum als Hausherr bestimmt im Rahmen seines Hausrechts, dass derjenige, der Einlass begehrt, bestimmte Regeln zu beachten hat: die AGB. In Deutschland unterliegen alle AGB, also vorformulierten Bedingungen, einer strengen Inhaltskontrolle. Viele AGB sind schlicht unwirksam. Die Folge: Man muss sich nicht daran halten.
Ist jetzt ein Symbol, das das Fotografieren verbietet eine zulässige AGB-Klausel oder nicht?
Der Bundesgerichtshof hatte sich mit einem solchen Fall zu beschäftigen.
Um was ging es?
Ein Mitarbeiter der Wikimedia Foundation besuchte im Jahr 2007 ein öffentliches Museum, um Kunstwerke abzulichten und die Fotografien bei Wikimedia öffentlich zugänglich zu machen. Zu diesem Zweck fotografierte er in dem betroffenen Museum ausgestellte Kunstwerke.
Die Trägerin des Museums – eine gemeinnützige GmbH – nahm ihn auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung der Fotografien in Anspruch. Die Vervielfältigung der Bilder aus dem Museumskatalog verletze ihr Urheberrecht und ihr Lichtbildschutzrecht, da die Reproduktionsfotografien Schutz als Lichtbildwerke bzw. Lichtbilder genössen. Die Werke, die der Beklagte fotografiert habe, seien zwar gemeinfrei, allerdings verletze deren Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung sowohl das mittels AGB wirksam vereinbarte Fotografierverbot für Museumsbesucher als auch das Eigentumsrecht des Museums (§ 1004 BGB).
Der Beklagte hielt diesem Vortrag entgegen, dass die auf den Reproduktionsfotografien zu sehenden Werke und die im Museum ausgestellten Gemälde allesamt gemeinfrei seien und das Museum auf unzulässige Weise versuche, die Wirkung des Ablaufs der Schutzfrist zu untergraben.
Wie hat das Gericht entschieden?
Der BGH verurteilt den Beklagten zu Schadensersatz in Form der Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung aller von ihm angefertigten Fotografien.
Zu den vom Beklagten fotografierten Kunstwerken stellt der BGH fest, dass das vom Museum kommunizierte Fotografierverbot der Inhaltskontrolle als AGB-Klausel standhalte. Die Klausel ist also wirksam. Der Museumsbesucher werde hierdurch nicht unangemessen benachteiligt, da der Vertragszweck, die Besichtigung von Objekten, durch das Verbot nicht gefährdet werde.
Auch der satzungsmäßige Zweck des Museums, der Öffentlichkeit Zugang zur Sammlung zu verschaffen, ändere an diesem Ergebnis nichts. Zwar sei die Klägerin als öffentlich-rechtliche Körperschaft, die ein Museum betreibt, grundrechtsverpflichtet und dürfe sich dieser Verpflichtung nicht durch privatrechtliche Nutzungsverträge entziehen. Allerdings begründe weder die Sozialbindung des Eigentums noch die Informationsfreiheit einen Anspruch auf das Fotografieren in Museen. Denn auch der Staat dürfe den Zugang zu von ihm unterhaltenen Einrichtungen von Bedingungen wie der Zahlung eines Eintrittsgeldes abhängig machen. Der Rückgriff auf das Hausrecht nach § 903 BGB sei insoweit zulässig, als er der Verfolgung legitimer, hinreichend gewichtiger öffentlicher Zwecke des gemeinen Wohls dient. Ein solcher Zweck liege im Schutz- und Ordnungsinteresse des Museums.
(BGH, Urteil vom 20.12.2018 – I ZR 104/17)
Unser Fazit
Nachdem lange unklar war, ob öffentliche Museen das Fotografieren von Objekten vertraglich wirksam untersagen können, hat der BGH jetzt Klarheit geschaffen. Für Museen ist das Urteil erfreulich: Es ermöglicht ihnen mittels eines Fotografierverbots faktisch eine monopolartige Stellung bei der Verwertung von Abbildungen gemeinfreier Werke zu erlangen.
Für Personen, die Fotos von in Museen ausgestellten Werken kommerziell oder nicht-kommerziell verwerten wollen, bringt das Urteil dagegen eine weitere Hürde bei der Rechteklärung mit sich. Andernfalls drohen Unterlassungsansprüche.
Fertigt der Besucher eines kommunalen Kunstmuseums also unter Verstoß gegen ein wirksam vereinbartes Fotografierverbot Fotografien im Museum ausgestellter Werke an und macht er diese Fotografien öffentlich zugänglich, kann der Museumsträger als Schadensersatz die Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung im Internet verlangen.
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