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Bodenpreise: Auf das Datum kommt es an

Bodenpreise: Auf das Datum kommt es an Posted on 5. Februar 2019

Häufig stehen Landwirte vor der Frage, wie sie beim Verkauf von Grund und Boden die Steuern reduzieren können. Verkaufsgewinne können prinzipiell steuerneutral wiederangelegt werden, entweder in den Hof selbst oder in ein parallel dazu betriebenes Gewerbe. Eine Reihe von Fehlerquellen kann diesen schönen Steuervorteil allerdings wieder zunichtemachen.

Das fängt bei den zeitlichen Beschränkungen an. Die Frist für Reinvestitionen beträgt vier Jahre. Sie läuft ab dem Ende des Wirtschaftsjahres der Veräußerung. Wird beispielsweise im Wirtschaftsjahr 2017/18 ein Bauplatz verkauft, endet die Frist mit Ablauf des Wirtschaftsjahres 2021/22. Als Verkaufszeitpunkt gilt weder das Datum auf der Notarurkunde noch das des Grundbucheintrags, sondern der in der Urkunde geregelte Zeitpunkt des Übergangs von Besitz, Nutzen und Lasten. Das kann etwa der Tag sein, an dem der Kaufpreis vollständig bezahlt ist.

Unbedingt Fristen einhalten

Wird in einen Gewerbebetrieb mit Bilanzstichtag 31. Dezember reinvestiert, verlängert sich dadurch die Frist nicht. Für eine Veräußerung im Wirtschaftsjahr 2017/18 muss die Reinvestition bis zum 30. Juni 2022 erfolgen. Wird in ein Gebäude reinvestiert, verlängert sich die Frist auf sechs Jahre. Das aber nur, wenn tatsächlich bereits vor Ende des vierten Wirtschaftsjahres mit dem Bau begonnen wurde. Einen Bauantrag zu stellen reicht aus. Allerdings darf es später nicht zu wesentlichen Abweichungen kommen. Der Landwirt darf auch nicht auf einem anderen Grundstück bauen. „Die Fristverlängerung erfordert, dass der Landwirt wirklich selbst baut. Eine Immobilie erwerben, die von einem Bauträger oder Verkäufer erst nach dem vierten Wirtschaftsjahr fertiggestellt wird, reicht nicht“, ergänzt Ines Wollweber, Steuerberaterin bei Ecovis in Niesky.

Vorsicht bei der Hofübergabe

Auch eine zwischenzeitliche Hofübergabe kann durchaus zum Problem werden. Bei der Übergabe gehen die 6b-Rücklage und die Verpflichtung zur Reinvestition auf den Hofnachfolger über. Wollen die Übergeber noch selbst reinvestieren, müssen sie dies jedoch vor der Übergabe tun. Man kann bei der Hofübergabe die Rücklage nicht zurückbehalten und dann innerhalb der Fristen zum Beispiel in einen anderen Betrieb reinvestieren. Verlagert der Übergeber die Reinvestition auf den Hofnachfolger, wird dieser auch das Geld aus dem Verkauf benötigen. Dafür aber fallen nicht unerhebliche Schenkungsteuern an. „Die Kombination aus Baulandverkauf, Reinvestition und Hofübergabe stellt daher besonders hohe Anforderungen an die Beteiligten und ihre Berater“, sagt Wollweber.

Ines Wollweber, Steuerberaterin bei Ecovis in Niesky

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