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Bundestag beschließt Recht auf befristete Teilzeit – Arbeitgeber sind wenig begeistert

Bundestag beschließt Recht auf befristete Teilzeit – Arbeitgeber sind wenig begeistert Posted on 19. Oktober 2018

Eigentlich wollte die SPD nur Frauen aus der Teilzeitfalle holen. Daraus wurde jetzt das Recht auf befristete Teilzeit, das ab Januar 2019 gelten soll. Kleine Betriebe sind nicht betroffen. Betriebe bis 200 Mitarbeiter müssen je 15 Mitarbeiter nur einem die Brückenteilzeit gewähren. „Arbeitgeber sind davon wenig begeistert“, sagt Arbeitsrechtsexperte Gunnar Roloff von Ecovis in Rostock. Doch er rät, erst einmal Ruhe bewahren, erläutert die Details und was bisher schon in Sachen Teilzeit gilt.

Am gestrigen Donnerstag hat der Bundestag beschlossen, dass Mitarbeiter ein Recht auf befristete Teilzeit bekommen. Und zwar ohne, dass sie dafür Gründe angeben müssen. Das Recht auf befristete Teilzeit ist ein Zusatz im bisherigen Teilzeit- und Befristungsgesetz und heißt Brückenteilzeit.

Für welche Betriebe die neue Brückenteilzeit wie gelten soll:

  • Kleine Betriebe bis 45 Mitarbeiter sind vom sachgrundlosen Recht auf befristete Teilzeit ausgenommen.
  • Für Betriebe mit 46 bis 200 Mitarbeitern sieht das Gesetz eine Quote vor: Damit sich nicht die gesamte Belegschaft in die Teilzeit verabschiedet, soll nur jeder 15. Mitarbeiter das Recht auf Teilzeit bekommen.
  • In Großbetrieben mit mehr als 200 Arbeitnehmern besteht der Anspruch auf Brückenteilzeit uneingeschränkt für die gesamte Belegschaft.

Die Details der neuen Brückenteilzeit:

Die Teilzeit kann zwischen einem und fünf Jahren dauern. Beantragen können sie Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate im Unternehmen beschäftigt sind. Warum die Mitarbeiter die Arbeitszeit verringern wollen, müssen sie nicht angeben. Den Antrag auf Teilzeit müssen die Mitarbeiter mindestens drei Monate vor der gewünschten Verringerung der Arbeitszeit stellen. Eine neue Brückenteilzeit ist nach Ablauf eines Jahres nach der Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit erneut möglich.

Bisheriges Recht auf Teilzeit – das Teilzeit- und Befristungsgesetz:

Schon bisher hatten Mitarbeiter ein Recht auf Teilzeit. Dieses war bislang an zwei Bedingungen geknüpft:

  1. Das Arbeitsverhältnis musste schon länger als sechs Monate bestehen und
  2. der Arbeitgeber musste mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigen.

Arbeitnehmer, die bisher in Teilzeit gingen, hatten kein Recht auf Wiedereinstieg in die Vollzeitbeschäftigung, wenn der Arbeitgeber das nicht wollte. Diese „Teilzeitfalle“ wollte die Regierung beseitigen. Doch mit dem Recht auf Brückenteilzeit tut sie den Betrieben keinen Gefallen. „Wegen des Fachkräftemangels finden Betriebe aktuell sicherlich nur schwer Ersatz, wenn zu viele Mitarbeiter Teilzeit arbeiten wollen“, sagt Gunnar Roloff, Arbeitsrechtsexperte von Ecovis in Rostock. Wie bisher gilt auch für die Brückenteilzeit, dass ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter die Teilzeit nicht gewähren braucht, wenn er hierfür betriebliche Gründe vorweisen kann.

Da das Thema Teilzeit nicht komplett neu ist, rät Roloff, dass Betriebe, wenn möglich, auch andere Lösungen zulassen. „Flexible Arbeitszeitmodelle oder Jahresarbeitszeitkonten können eine Überlegung sein, dann vermeiden die Mitarbeiter auch, dass sie wegen der Teilzeit weniger verdienen“, sagt er und rät, „und vor allem miteinander reden.“ Denn für die Betriebe sei es einfach teuer, wenn sie voll ausgestattete Arbeitsplätze vorhalten und dafür auch Raummiete bezahlen müssen.

Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen.

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