1. Welche Stolpersteine beim Widerrufsrecht sollten Autofahrer beachten?
Dr. Carsten Föhlisch: Beim Kauf von Autozubehör wie Winterreifen im Internet gilt grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Das heißt: Der Kunde kann die Ware ohne Angabe von Gründen an den Händler zurückgeben. Aber Vorsicht: Wer Autoteile bereits an sein Auto montiert hat und damit gefahren ist, der muss damit rechnen, dass er nicht den vollen Einkaufspreis zurückerstattet bekommt. Ein Verbraucher schuldet dem Händler Wertersatz, wenn er Ware ausführlicher testet, als das im stationären Geschäft möglich gewesen wäre, und dies zur Verschlechterung der Ware führt.
2. Gilt beim Kauf von Kompletträdern ein Widerrufsrecht oder gelten diese als individualisierte Ware und sind davon ausgenommen?
Dr. Carsten Föhlisch: Beim Online-Kauf steht dem Verbraucher grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu. Hiervon gibt es aber zahlreiche Ausnahmen. So haben Verbraucher bei der Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation hergestellt wurden, kein Widerrufsrecht. Stellen auf Felgen aufgezogene Reifen eine Kundenspezifikation dar und sind Verträge über die Lieferung von solchen Kompletträdern damit vom Widerrufsrecht ausgenommen? Das AG Marienberg entschied: Kfz-Kompletträder fallen nicht unter diese Ausnahme. Letztlich werden nur zwei Standard-Komponenten mit einander verbunden, die dazu auch leicht wieder voneinander getrennt werden können. Nach „Kundenspezifikation“ angefertigt oder „eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse“ des Verbrauchers zugeschnitten, ist die Sache, wenn sie wegen der Berücksichtigung der Wünsche des Verbrauchers anderweitig nicht oder nur mit einem unzumutbaren Aufwand abgesetzt werden kann.
3. Und was müssen Autofahrer beim Widerruf und Rückversand von Batterien oder Motoröl beachten?
Dr. Carsten Föhlisch: Sowohl Batterien als auch Motoröl können unter Umständen als Gefahrgut gelten. Je nach Einstufung müssen für den Versand besondere Auflagen erfüllt werden. Im Fall von Altöl hängt seine Einstufung als Gefahrgut von seinem Flammpunkt ab. Für die jeweilige Einstufung gelten Europäische Übereinkommen. Je nach Art gelten auch Batterien als Gefahrgut, z.B. Lithium-Batterien. Im privaten Bereich gibt es zwar einige Erleichterungen für Versender, die jedoch im Einzelfall für jeden Batterietypen geprüft werden müssen. Auch Kaufverträge über diese Produkte können Sie grundsätzlich widerrufen. Sie müssen bei einem Rückversand aber die besonderen Anforderungen erfüllen, die unter Umständen an den Versand von Gefahrgut zu stellen sind. Und die Kosten für den Rückversand im Widerrufsfall trägt grundsätzlich der Verbraucher, wenn er hierüber ordnungsgemäß belehrt und mit dem Händler nichts anderes vereinbart wurde.
4. Händler von Batterien und Motoröl sind verpflichtet, Altbatterien und Altöl zurückzunehmen. Gilt das auch für Online-Händler? Und wie erhalte ich mein Pfand für eine Autobatterie zurück?
Dr. Carsten Föhlisch: Ja, auch Online-Händler sind dazu verpflichtet. Allerdings muss in beiden Fällen nur die Annahme kostenlos erfolgen, die Versandkosten werden hiervon nicht erfasst. Je nach Art des Gefahrguts sind besondere Anforderungen an den Versand zu stellen. Für die Einhaltung sind Sie verantwortlich. Die Abgabe ist daher eher bei einer kommunalen Abgabestelle zu empfehlen. Eine Besonderheit gilt bei der Pfandpflicht für Fahrzeugbatterien: Wenn Sie nicht gleichzeitig eine Altbatterie abgeben, muss der Händler ein Pfand i. H. v. 7,50 € erheben. Zur Erstattung ist jedoch nur der ursprüngliche Händler verpflichtet. Haben Sie bei einem Online-Händler eine Fahrzeugbatterie gekauft, geben diese aber bei einem anderen Händler ab, können Sie darauf bestehen, eine Bestätigung hierüber zu erhalten. Wenn Sie diese Bestätigung dem Online-Händler vorlegen, muss er Ihnen das Pfand erstatten. Auf diese Weise können Sie sich den Rückversand sparen und erhalten trotzdem Ihr Pfand zurück.
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