Landwirte auf dem Weg in den Ruhestand sehen sich immer wieder vor dem gleichen Problem. Strebt man eine gleitende Übergabe an, wird der Hof gern im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zwischen Eltern und Kindern betrieben. Möchte aber der bisherige Inhaber seine Altersrente beziehen und steht die Hofübergabe als einfachste Lösung noch nicht zur Diskussion, ist ein anderer Weg zu finden.
Keine Rente ohne Abgabe des Betriebs
Wer das landwirtschaftliche Altersruhegeld beziehen möchte, muss vorher die Betriebsabgabe durchgeführt haben. Dies ist der Fall, wenn der Betrieb insgesamt übergeben oder langfristig verpachtet wird. Die Übergabe ist nicht so einfach, weil eine GbR aus Eltern und Kindern alle Mitunternehmer zu einer Einheit verbindet. Bei der Eltern-Kind-GbR verfügt der Inhaber dann nicht mehr über einen eigenständigen Betrieb, den er so einfach verpachten könnte.
„In einer GbR befinden sich die Gebäude und Grundstücke infolge der Nutzungsüberlassung im steuerlichen Sonderbetriebsvermögen der gemeinsamen Mitunternehmerschaft“, erläutert Steuerberater Anton Filser von Ecovis in Ingolstadt. Maschinen, Betriebsvorrichtungen, die Ernte und der Tierbestand gehören zum Gesamthandsvermögen (Vermögen im Eigentum der Personengesellschaft) der GbR. „Um die Bauernrente beziehen zu können, ist nicht nur eine Verpachtung der Flächen, sondern auch ein Ausscheiden aus der GbR erforderlich.“ Alternativ akzeptieren es die landwirtschaftlichen Rentenkassen auch, wenn der Betriebsinhaber als passiver Gesellschafter in der GbR verbleibt, er also aus der Geschäftsführung und Mitarbeit bei der GbR ausscheidet. „Diese Lösungen sind aber jeweils in enger Abstimmung mit der Alterskasse zu vereinbaren“, sagt Ecovis-Experte Filser.
Klare Entscheidung treffen
Am einfachsten ist es, wenn die GbR wieder aufgelöst wird. Dann nimmt der Betriebsinhaber seine Grundstücke und Gebäude und damit den Hof zurück und verpachtet diesen an die Kinder. Bislang ist diese Vorgehensweise aber an einer ablehnenden Haltung der Finanzverwaltung gescheitert. Inzwischen hat sich Entscheidendes geändert: Die im vergangenen Jahr veröffentlichte positive Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu den Möglichkeiten steuerneutraler Umstrukturierungen hat nunmehr auch diesen Weg abgesegnet. Nach Ansicht der obersten Finanzrichter lässt sich die Auflösung der GbR durchaus als steuerneutrale Realteilung einstufen. Voraussetzung ist, dass das Sonderbetriebsvermögen an die angehenden Rentner und das Gesamthandsvermögen an den zukünftigen Betriebspächter zugeteilt wird. Damit drohen keine Steuerbelastungen, falls Landwirte auf diese Weise den Bezug ihrer Altersrente erwirken wollen.
Anton Filser, Steuerberater bei Ecovis in Ingolstadt
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