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Auslandsbetriebsstätte: Steuerfallen im Auslandsgeschäft

Auslandsbetriebsstätte: Steuerfallen im Auslandsgeschäft Posted on 20. Mai 2018

Wer im Ausland tätig ist, kann eine Betriebsstätte gründen, ohne dass er das weiß. Das Dumme daran: Erträge sind dann dort steuerpflichtig.

Für den bayerischen Bauunternehmer war der Auftrag für die Großbaustelle in Österreich eigentlich nicht ungewöhnlich. Neu aber war, dass sich die Arbeiten einige Monate länger hinzogen als geplant. Konsequenz: Weil dadurch rechtlich eine Betriebsstätte entstanden war, erhob plötzlich der österreichische Fiskus nicht eingeplante Steueransprüche. Solche Überraschungen sind im Auslandsgeschäft gar nicht so ungewöhnlich. Auch eine Fertigungshalle, längere Montagetätigkeiten oder einfach nur ein Büro können eine Betriebsstätte begründen. Nur allzu häufig geschieht dies ungewollt mit der Folge, dass der ausländische Fiskus auf bereits in Deutschland versteuerte Gewinne noch einmal zugreift. „Eine solche Doppelbesteuerung lässt sich oft nur über mehrjährige Verfahren oder sogar überhaupt nicht mehr rückgängig machen“, warnt Gunnar Sames, Steuerberater bei Ecovis in Freilassing.

Steuerpflicht im Ausland
Um einen doppelten Zugriff des Fiskus zu vermeiden, hat die Bundesrepublik mit vielen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen. Unternehmen müssen aber auch von sich aus frühzeitig erkennen, wann sie eine Betriebsstätte im Ausland geschaffen haben. Die meisten DBA stützen sich auf das OECD-Musterabkommen. Demnach liegt eine Betriebsstätte grundsätzlich dann vor, wenn eine ortsfeste Einrichtung vorhanden ist. Insbesondere fallen darunter etwa der Ort der Leitung, Zweigniederlassungen, Geschäftsstellen, Fabrikationsstätten und Werkstätten. Wichtig ist stets der enge Bezug zum eigentlichen Geschäft des Unternehmens. „Geht es aber etwa ausschließlich um Wareneinkauf, Informationsbeschaffung oder vorbereitende Tätigkeiten, gelten die Geschäftseinrichtungen nicht als Betriebsstätte“, sagt Robin Große, Steuerberater bei Ecovis in Ahlbeck. Auch wenn eine mit Vollmacht ausgestattete Person im Namen des Unternehmens Verträge abschließt, kann das eine Betriebsstätte begründen und so Steuerpflicht im Ausland auslösen. Eine solche „Vertreterbetriebsstätte“ entsteht insbesondere dann, wenn die betreffende Person ähnlich wie bei einem Arbeitsverhältnis weisungsgebunden ist.

Die Baustelle wird zur Betriebsstätte
In dem von der OECD gesteckten Rahmen gelten auch Montagen oder Bauarbeiten im Ausland als Betriebsstätte, wenn sie in der Regel länger als zwölf Monate dauern. „Die in der deutschen Abgabenordnung festgelegte Untergrenze von sechs Monaten kommt dann nicht zur Anwendung, da in diesem Fall das internationale Recht Vorrang vor nationalem Recht hat“, sagt Sames. Das gilt ebenso, wenn etwa österreichische Firmen in Deutschland tätig sind. Keine Betriebsstätten sind in der Regel Geschäftseinrichtungen, die ausschließlich der Lagerung dienen. Das allerdings könnte sich auch schnell ändern. Die OECD stört sich nämlich daran, dass Unternehmen gezielt die Besteuerung in bestimmten Ländern umgehen, indem sie dort ausschließlich Auslieferungslager errichten. Andererseits sind solche Lager in Zeiten der Digitalisierung – etwa im Online-Handel – immer enger mit der Geschäftstätigkeit verknüpft. Je nach ihrem Beitrag zur Wertschöpfung könnten sie deshalb bald doch als Betriebsstätten gelten. „Unternehmen sollten auf jeden Fall die aktuelle Entwicklung im Auge behalten, da OECD-Vorgaben die rechtliche Lage von heute auf morgen verändern können“, sagt Große.

Auslandsaktivitäten individuell prüfen
Neben den Vorgaben des DBA sind nicht zuletzt die besonderen Sichtweisen einzelner Staaten zu beachten. So können in China neben Bauaktivitäten auch Dienstleistungen – in diesem Fall bei einer Dauer von mehr als sechs Monaten – unter den Begriff der Betriebsstätte fallen. Schon wenn eine Dienstleistung oder eine Auftragsmontage länger als geplant dauert, kann unbeabsichtigt eine Betriebsstätte und damit Steuerpflicht im Ausland entstehen. „Am besten ist es, schon vor der Aufnahme von Auslandsaktivitäten das betreffende DBA sowie die Sichtweise des jeweiligen Landes dahingehend zu prüfen, ob die Tätigkeit zur Begründung einer Betriebsstätte führt“, rät Ecovis-Steuerberater Rico Liebe in Zittau.

Rico Liebe Steuerberater bei Ecovis in Zittau
Gunnar Sames Steuerberater bei Ecovis in Freilassing

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