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Fußball-Weltmeisterschaft: Welche Regeln fürs „Public Viewing“ im Betrieb sinnvoll sind und worauf Chefs achten müssen

Fußball-Weltmeisterschaft: Welche Regeln fürs „Public Viewing“ im Betrieb sinnvoll sind und worauf Chefs achten müssen Posted on 3. Mai 2018

Am 14. Juni 2018 startet die Fußball-Weltmeisterschaft. Zumindest vor dem Fernseher wollen alle mit dabei sein. Doch da steht häufig die Arbeit im Weg. Die Spielregeln für Chefs und Mitarbeiter für gemeinsames Fußballschauen und worauf dabei zu achten ist, erläutert Ecovis-Rechtsanwalt Friedhelm Köster in Schwerin im Interview.

Herr Köster, die Spiele bei der Fußball-WM starten zum Teil schon um 12 Uhr mittags, also während der Arbeitszeit. Wie können es Chefs regeln, dass die Arbeit nicht darunter leidet?

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber nicht dulden, dass die Mitarbeiter Fußballspiele mitverfolgen, ganz egal auf welchem Übertragungsweg – also auch nicht im Liveticker auf dem Handy. Um Probleme zu vermeiden, sind klare Anweisungen sinnvoll. Also sollte der Chef eindeutig regeln, ob und wann die Kolleginnen und Kollegen die Spiele während der Arbeit mitverfolgen oder früher nach Hause gehen dürfen.

Bei den letzten Weltmeisterschaften hat sich gemeinsames Fernsehen etabliert. Was ist dabei zu beachten?

Die Fifa hat eine ganze Reihe von Regeln für Public Viewing aufgestellt. Als Faustregel gilt: Für gewerbliche Veranstaltungen müssen Unternehmen eine Lizenz kaufen. Gewerblich ist Public Viewing dann, wenn es Eintritt kostet oder die Gäste eine bestimmte Menge an Speisen oder Getränken abnehmen müssen. Für nicht gewerbliche Veranstaltungen mit mehr als 5.000 Zuschauern brauchen Unternehmen eine kostenlose Lizenz. Diese gibt es bei der Fifa (http://de.fifa.com/about-fifa/tv/public-viewing.html). Wer eine Veranstaltung plant, sollte sich mit seinem Berater abstimmen, denn die Fifa kennt keinen Spaß, wenn Regeln verletzt werden. Das trifft ganz besonders auf Werbung und Sponsoring-Aktivitäten zu.

Wie sieht es mit einer Lizenz für kleinere Unternehmen aus, die im Betrieb zusammen fernsehen wollen?

Wer keinen Eintritt verlangt, der braucht fürs gemeinsame Fußball schauen keine Lizenz. Das gilt natürlich auch für Unternehmer, die gemeinsam mit den Mitarbeitern beispielsweise beim Grillen die Spiele ansehen.

Das heißt also, Fernseher aufstellen und los geht’s?

Nein, so einfach ist es dann doch nicht. Die GEMA, also die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, ist möglicherweise mit von der Partie. Wird das Übertragungsgerät extra für die Weltmeisterschaft installiert, braucht das Unternehmen dafür eine Lizenz von der GEMA, denn die Musik und die Beiträge der Journalisten sind urheberrechtlich geschützt (https://www.gema.de/musiknutzer/tarife-formulare/tarif-fs-wm-2018/#c2979). Dafür müssen Betriebe Geld bezahlen.

Und an was müssen Chefs noch denken?

Ans Finanzamt. Zu einem Fußball-Event gehören neben Fernseher, Beamer und Leinwand für die Übertragung meistens auch Getränke und Essen. Damit Unternehmer die Ausgaben der Feier als Betriebsveranstaltung steuerlich geltend machen können, muss sich der Teilnehmerkreis überwiegend aus Betriebsangehörigen und deren Begleitpersonen zusammensetzen. Die Aufwendungen für die Veranstaltung sind pro Mitarbeiter bis zum Freibetrag von 110 Euro brutto lohnsteuer- und sozialabgabenfrei. Zudem ist in diesem Fall der Vorsteuerabzug zulässig. Allerdings gilt der Freibetrag nur für zwei Veranstaltungen im Jahr. Wer also schon während der WM zweimal feiert, kann die Weihnachtsfeier steuerlich nicht mehr geltend machen.

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