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Sanierung von Unternehmen: Jetzt wird neu geregelt

Sanierung von Unternehmen: Jetzt wird neu geregelt Posted on 27. Dezember 2017

Der Gesetzgeber hat mit dem „Lizenzschrankengesetz“ von Juni 2017 wieder für Klarheit über die Steuerfreiheit von Maßnahmen zur Sanierung gesorgt. Die EU-Kommission muss noch grünes Licht geben.

Nachdem die gesetzlichen Regelungen zur Steuerfreiheit aufgehoben wurden, war eine Steuerbefreiung nur über Billigkeits- oder Erlassregelungen möglich. Diese waren aber nicht immer klar und eindeutig. Das zog erhebliche Diskussionen mit den Finanzbehörden nach sich. Die Folgen: Häufig scheiterte eine Unternehmensrettung, da die durch die Sanierung entstehenden Gewinne – wenn Verbindlichkeiten und Verpflichtungen wegfielen – oftmals Steuern auslösten, die das Tragfähigkeitskonzept der Sanierung stark negativ beeinflussten. Das Bundefinanzministerium hatte daher Ende März 2003 einen Erlass veröffentlicht, der Klarheit schaffen sollte, aber ebenfalls heftig umstritten war. Der Große Senat des Bundefinanzhofs (BFH) entschied daraufhin, dass es nicht Aufgabe der Finanzverwaltung ist, durch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF-Schreiben) gesetzliche Regelung zu schaffen.“

Der Gesetzgeber regelte jetzt die Steuerbefreiung für Unternehmensgewinne rückwirkend zum 8. Februar 2017. Die Steuerbefreiung selbst ist an viele Bedingungen geknüpft und hat erhebliche Folgen für betroffene Unternehmen.

Das ist jetzt neu
Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit erinnern stark an den bisherigen Sanierungserlass, der im Frühjahr 2017 gekippt wurde. Bei den Folgewirkungen gibt es jedoch ein paar bisher noch nicht geregelte Details. So müssen beispielsweise steuerlich noch nicht vorgenommene Teilwertabschreibungen zwingend vorgenommen werden. Hierdurch soll verhindert werden, dass Unternehmen weiteres Verlustpotenzial vortragen. Ferner führt die Steuerfreiheit dazu, dass eine Vielzahl künftiger Verlustverrechnungsmöglichkeiten untergeht. Das Gesetz zählt hier 13 Punkte auf, beispielsweise
• verrechenbare Verluste,
• Zinsvorträge anlässlich der Zinsschranke,
• Verlustvorträge.

„Im Fall einer Sanierung ist mit spitzem Bleistift zu rechnen, ob die Steuerfreiheit überhaupt beansprucht werden sollte oder nicht. Die Folgen sind erheblich“, sagt Ecovis-Rechtsanwältin Liane Grebe in Rostock. „Die gesetzliche Klarstellung ist zu begrüßen, auch wenn ihre Ausgestaltung und die Besonderheiten sehr komplex sind. Und eine Ungewissheit gibt es noch: Kommt ein Veto aus Brüssel, ist alles hinfällig.“

Liane Grebe, Rechtsanwältin bei Ecovis in Rostock

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