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Haushaltsnahe Dienstleistungen: Auf den Abzugszeitpunkt kommt es an

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Auf den Abzugszeitpunkt kommt es an Posted on 5. Oktober 2017

Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen können bis zu einer gesetzlich festgelegten Höchstgrenze steuerlich geltend gemacht werden (§ 35a EStG).

Nach dem BMF-Schreiben vom 9.11.2016 sind die Aufwendungen grundsätzlich anhand der geleisteten Vorauszahlungen im Jahr der Vorauszahlungen zu berücksichtigen, Handwerkerleistungen dagegen erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung.
Bei Wohnungseigentümergemeinschaften und bei Mietern können sich deshalb Probleme bei der Bestimmung des Zahlungszeitpunkts ergeben.

Wohnungseigentümer und Mieter benötigen für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a EStG eine Jahresabrechnung oder eine Bescheinigung des Verwalters oder Vermieters, in welchem Jahr die Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen sowie für Handwerkerleistungen entstanden und bezahlt worden sind.

Die Finanzverwaltung unterscheidet zwischen regelmäßig wiederkehrenden Dienstleistungen (wie z.B. Gartenpflege, Hausmeister) und einmaligen Aufwendungen (wie z.B. Handwerkerrechnungen). Demnach sollen regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen anhand der geleisteten Vorauszahlungen im Jahr der Vorauszahlung zu berücksichtigen sein, Handwerkerleistungen dagegen erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung. Die Finanzverwaltung beanstandet es aber nicht, wenn die gesamten Aufwendungen (haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen) im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung geltend gemacht werden. Jeder einzelne Eigentümer bzw. Mieter entscheidet selbst, welche Handhabung er bevorzugt.

Es wird allerdings überwiegend die Auffassung vertreten, dass das Wahlrecht des Steuerpflichtigen so zu verstehen ist, dass er die gesamten Aufwendungen entweder im Veranlagungszeitraum der Vorauszahlung oder im Veranlagungszeitraum der Jahresabrechnung geltend machen muss.

Wird erst nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids Art und Umfang der begünstigten Leistungen bekannt, hat der Steuerpflichtige nach Auffassung der Finanzgerichte nicht grob fahrlässig gehandelt. Maßgeblicher Grund für die erst nach Eintritt der Bestandskraft erfolgte Geltendmachung der Aufwendungen und damit für deren nachträgliches Bekanntwerden ist vielmehr, dass die Betriebskostenabrechnung erst nach Bestandskraft eingegangen ist.

Vor Übersendung der Abrechnung, deren Erhalt nach § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist, besitzt der Steuerpflichtige weder positive Kenntnis von der Entstehung begünstigter Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach noch kennt er die Art der zugrunde liegenden Tätigkeiten.

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