Denn letztlich dürfen ohne Einwilligung aufgrund des „Rechts am eigenen Bild“ nur in ganz engen Ausnahmefällen Videos oder Bilder von Personen veröffentlicht werden. Ein Umstand, der weder auf YouTube, noch auf anderen Plattformen nach meiner Kenntnis großer Beachtung erfährt.
Mit der jetzt von YouTube geschaffenen Funktionalität ist es also erstmals möglich, sich tatsächlich rechtskonform zu verhalten und die Persönlichkeitsrechte Dritter zu schützen. Das wiederum dürfte aber auch dazu führen, dass der Einsatz dieser Funktion von allen verlangt werden muss, die Videos hochladen. Denn auch, wenn es keine rechtliche Kategorie ist, so ist das „Argument“, man habe keine Möglichkeiten zum Schutz des Rechts am eigenen Bild gehabt, damit vom Tisch.
Schauen wir doch einmal, ob das Thema dadurch endlich die Relevanz erfährt, die es meines Erachtens haben muss. Denn auch im Internet sollte jeder selbst darüber entscheiden dürfen, ob er erkennbar gezeigt werden will oder eben nicht.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
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