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Bürokratieentlastungsgesetz

Bürokratieentlastungsgesetz Posted on 18. September 2017

Der Name weckt Erwartungen, die das Bürokratieentlastungsgesetz bei genauerer Betrachtung kaum erfüllt.

Ulf Knorr, Steuerberater bei Ecovis in Rostock, bringt seine Einschätzung des 2. Bürokratieentlastungsgesetzes so auf den Punkt: „Die Effekte sind eher marginal.“ Geringfügige Steuererleichterungen sind allenfalls durch die Erhöhung des Schwellenwerts für Kleinbetragsrechnungen von 150 auf 250 Euro zu erwarten. Damit können Unternehmen bei Rechnungen bis 250 Euro auch dann die Vorsteuer abziehen, wenn auf dem Beleg die bis 2016 erforderlichen Angaben fehlen, etwa der Name des Leistungsempfängers. Ebenso gering ist die Wirkung der Anhebung der Grenze für eine quartalsweise Abgabe der Lohnsteueranmeldungen von 4.000 auf 5.000 Euro. Das heißt: Erst wenn im Vorjahr mehr als 5.000 Euro Lohnsteuer zusammengekommen sind, wird eine monatliche Meldung fällig. Die weiteren Punkte im 2. Bürokratieentlastungsgesetz, das rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist:

• Die Aufbewahrungspflicht für Lieferscheine entfällt.
• Die Grenze für Aufzeichnungspflichten bei geringwertigen Gütern steigt von 150 auf 250 Euro.
• Für die Lohnsteuerpauschalierung, bei der für Aushilfen pauschal 25 Prozent des Arbeitslohns als Lohnsteuer abzuführen sind, gilt wegen der Anpassung an die Erhöhung des Mindestlohns eine Obergrenze von 72 Euro statt wie bisher 68 Euro.

Ulf Knorr, Steuerberater bei Ecovis in Rostock

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