Es ging in dem Rechtsstreit um einen Unfall, bei dem ein Lastwagen auf das Fahrzeug des Klägers auffuhr. Der Wagen wurde beschädigt. Der Unfallhergang wurde von beiden Beteiligten unterschiedlich geschildert. In dem Lastwagen aber war eine Dashcam installiert, die den Unfall aufgezeichnet hat. Die Auswertung der Dashcam-Aufzeichnung durch einen Sachverständigen ergab, dass der Lkw-Fahrer mit seiner Schilderung Recht hatte. Der Autofahrer sah seine Persönlichkeitsrechte verletzt – und verlangte Schadenersatz.
Also wurde darüber gestritten, ob die Auswertung der Kameraaufzeichnungen zulässig war. Denn wenn die Verwertung der Dashcam-Aufzeichnung zulässig war, dann sind die Persönlichkeitsrechte des Fahrers dadurch nicht verletzt worden.
Das Landgericht Regensburg habe seinem Urteil zu Recht die Bilder der Armaturenbrett-Kamera zugrunde gelegt, befanden jetzt die Richter des Oberlandesgerichts. Denn im Zivilprozess gehe es nur um die Verwertung relevanter Szenen zum Unfallhergang und nicht um deren Beurteilung. Deshalb dürften die Bilder ausgewertet werden, obwohl sie neben dem Unfallgeschehen auch Fahrzeuge von Dritten zeigten. So richteten sich die Aufnahmen – wie etwa bei der Videoüberwachung oder Telefonmitschnitten – nicht gegen einzelne Personen. Die im Fahrzeug sitzenden Personen seien praktisch nicht sichtbar.
Auch aus dem Datenschutzrecht und dem Kunsturheberrecht ergebe sich nichts anderes, so das Gericht. Es handelt sich um die erste Entscheidung eines Oberlandesgerichts in dieser Frage.
(OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.08.2017, Aktenzeichen 13 U 851/17)
Fazit
Zumindest in einem Zivilprozess wären demnach die Aufzeichnungen einer Dashcam verwertbar, was die Beweislage natürlich enorm vereinfacht. Denn gerade bei Unfällen gibt es naturgemäß viele „Wahrheiten“. Eine Kameraaufzeichnung kann aber, ist sie aussagekräftig, viel zur Klärung der tatsächlichen Unfallsituation beitragen.
Dennoch bleibt die Sachlage nicht endgültig geklärt. Andere Gerichte können diese Fragen auch anders beurteilen. Und es gibt durchaus nicht unerhebliche Argumente gegen die Zulassung solcher Aufzeichnungen. Wir werden also die weitere Rechtsprechung im Auge behalten.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte – IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.
Timo Schutt – Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor
http://www.schutt-waetke.de/kontakt/impressum/
Schutt, Waetke – Rechtsanwälte
Kriegsstraße 37
76133 Karlsruhe
Telefon: +49 (721) 1205-00
Telefax: +49 (721) 1205-05
http://www.schutt-waetke.de
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
Telefon: +49 (721) 1205-00
Fax: +49 (721) 1205-05
E-Mail: info@schutt-waetke.de