Das Landgericht in Köln hat jetzt erstmals konkrete Fristen genannt. Und die sind tatsächlich begrüßenswert, da kurz.
Um was ging es?
Die Antragstellerin ist eine Rechtsanwaltskanzlei. Antragsgegnerin ist die Google Inc. Die Antragstellerin begehrt die Löschung einer negativen Bewertung. Ein Nutzer hatte aus seiner Sicht unzureichende Abläufe einer Mandatsbeziehung geschildert und zudem die Kanzlei als „inkompetent, unseriös“ und „scheinbar nur auf Profit aus“ bezeichnet.
Am 15.02.2016 forderte die Antragstellerin die Google Germany GmbH per Telefax auf, die Bewertung im Internet zu löschen. Am 18.02.2016 wiederholte die Antragstellerin die Löschungsaufforderung gegenüber der Antragsgegnerin, der Google Inc.
Sechs Tage später, am 24.02.2016 teilte die Antragsgegnerin mit, dass sie die Beanstandung an den Verfasser der Bewertung weiterleiten werde, wenn die Antragstellerin nicht innerhalb von sieben Kalendertagen widerspreche.
Am 01.03.2016 forderte die Antragstellerin erneut und unter Fristsetzung bis zum 07.03.2016 zur Löschung der Bewertung auf.
Erst am 08.03.2016 leitete die Antragsgegnerin die Beschwerde der Antragstellerin an den Verfasser der Bewertung mit einer Frist zur Stellungnahme von sieben Tagen weiter und drohte im Falle der Nichtreaktion Löschung an. Am gleichen Tag, wenige Stunden später, stellte die Antragstellerin einen Verfügungsantrag, dem mehr als drei Wochen später, am 01.04.2016, entsprochen wurde. In der Zwischenzeit setzte die Antragsgegnerin die Antragstellerin am 18.03.2016 davon in Kenntnis, dass der Verfasser die Bewertung offenbar selbst gelöscht habe.
Wie wurde entschieden?
Das Landgericht Hamburg urteilt, dass eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Antragstellerin vorliegt. Die Bewertung setze sich zum einen aus kritischen, aber noch zulässigen Meinungsäußerungen zusammen, beinhalte zum anderen aber auch Tatsachenbehauptungen, deren Richtigkeit von der Antragstellerin bestritten worden sind. Der Antragsgegnerin als Trägerin sei es nicht gelungen, die Wahrheit der Behauptungen glaubhaft zu machen, sodass die gebotene Abwägung zu Lasten der Antragsgegnerin ausfalle.
Als Betreiberin der Plattform hafte die Antragsgegnerin als Störerin. Die ihr obliegenden Prüfpflichten setzten die Einholung einer Stellungnahme des Bewertenden voraus. Dabei habe sich die Antragsgegnerin aber zu viel Zeit gelassen. Zwar komme es auf die Meldung an die Google Germany GmbH nicht an, da diese nicht Betreiberin der Plattformen sei. Spätestens aber nach Kenntnis der Antragsgegnerin am 18.02.2016 hätte diese sich höchstens vier Tage für eine Prüfung Zeit lassen dürfen, statt der tatsächlich in Anspruch genommenen sechs Tage. Gegebenenfalls müsse sie dafür Personal vorhalten. Auch die der Antragstellerin eingeräumte Frist von sieben Tagen, ob diese mit einer Weiterleitung an den Verfasser der Bewertung einverstanden sei, und die nochmalige siebentägige Frist an den Verfasser zur Stellungnahme seinerseits seien unverhältnismäßig lang. Außerdem habe die Antragsgegnerin die Beschwerde erst verspätet an den Verfasser weitergeleitet.
(LG Hamburg, Urteil vom 24.3.2017, Aktenzeichen 324 O 148/16)
Fazit
Das Landgericht Hamburg macht deutlich, dass der Plattformbetreiber schnell agieren muss. Er hat demnach maximal vier Tage Zeit, um eine Stellungnahme des Verfassers einzuholen. Auch danach ist eine zügige, wohl auch jeweils maximal in dieser Zeitspanne liegende weitere Prüfung und Bearbeitung erforderlich, ist also auch die Stellungnahme zu prüfen und weiterzuleiten und danach zu entscheiden, ob eine Löschung erfolgt oder nicht.
Das Urteil ist sehr zu begrüßen. Ob es aber Bestand hat und sich auch andere Gerichte entsprechend daran orientieren, wird abzuwarten bleiben.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
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