Bereits der Bundesgerichtshof hat einmal gesagt: „Die Sicherheit des Besuchers hat unbedingten Vorrang vor den wirtschaftlichen Interessen des Veranstalters.“
Soweit so gut.
Aber:
Mit Selbstverständlichkeiten darf man nicht werben. Manche schmücken sich damit, für Sicherheit so viel mehr zu tun als andere. Das Problem: Ist Sicherheit „messbar“? Gibt es „viel“ und „wenig“ Sicherheit? Ist „viel“ Sicherheit zugleich auch „besser“?
Und:
Auch wird man an diesem Maßstab gemessen, je höher man die Latte hängt. Wer behauptet, das Maximum abzuliefern, muss es auch liefern. Wer das dann nicht schafft, macht sich schadenersatzpflichtig bzw. riskiert eine Minderung der Vergütung.
Und hier schließt sich der Kreis:
Natürlich kann nun jemand einerseits die Latte hoch hängen und das Maximum behaupten – man kann es ja nicht messen. Allerdings kann eine nicht quantifizierbare Leistungsbehauptung aber zumindest juristisch „messbar“ sein – nämlich anhand des unlauteren Wettbewerbs: Wird bspw. der potentielle Kunde darüber in die Irre geführt, dass es maximale Sicherheit gibt? Und zugleich diese maximale Sicherheit auch effektiv und optimal ist – im Verhältnis zu scheinbar „weniger“ Sicherheit, die dafür aber ggf. besser umgesetzt ist?
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de
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Thomas Waetke – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor
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