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Recht für Bausparkassen: Kündigung von zuteilungsreifen Bausparverträgen

Recht für Bausparkassen: Kündigung von zuteilungsreifen Bausparverträgen Posted on 22. Februar 2017

Der Bundesgerichtshof (BGH) verkündete am 21. Februar 2017, dass die Kündigung von Alt-Bausparverträgen rechtens ist (Az. XI ZR 272/16 und XI ZR 185/16). In der Regel sind Bausparverträge zehn Jahre nach Zuteilung kündbar, so das Urteil des Bankensenatrichters. Damit soll verhindern werden, dass die Verträge als reine Sparanlage genutzt werden. Zudem sind die hohen Renditen der Kunden für Bausparkassen ein Verlustgeschäft.

Seit ca. 2 Jahren praktizieren die Bausparkassen die Kündigung von Altverträgen. Betroffene sollten nun ihre Vertragskonstellation auf Dauer und Zuteilung prüfen. Die Kündigung ist nicht zulässig, wenn die Bausparsumme noch nicht vollständig bespart wurde und der Vertrag noch nicht bzw. weniger als zehn Jahre zuteilungsreif ist.

Sollte der Fall eintreten, dass bei einer unrechtmäßigen Kündigung das Guthaben parallel ausgezahlt wird, dann ist es ratsam, das Geld vorerst nicht auszugeben. So vermeiden sie die Auffassung, dass sie den Betrag, also auch die Kündigung angenommen haben. Im Fall einer Rückabwicklung muss die gesamte Bausparsumme wieder eingezahlt werden.

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